Was unsere Kunden oft fragen

Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

  • Die Dauer für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens variiert je nach Umfang des Schadens und der Auslastung des Sachverständigen. In der Regel erhalten Sie Ihr Gutachten innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach der Begutachtung. Einige Gutachter bieten sogar die Möglichkeit, das Gutachten noch am selben Tag in digitaler Form zu erhalten.

  • Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, ist die gegnerische Versicherung gemäß § 249 BGB grundsätzlich zur Erstattung der Gutachterkosten verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich und wirtschaftlich angemessen war.

  • Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Die Kosten hierfür sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen, wenn die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich war.

  • Sie sind nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung benannten Sachverständigen zu akzeptieren und können selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen.

  • Ein Kostenvoranschlag bietet in der Regel keine vollständige Beweissicherung. Insbesondere Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert werden darin nicht berücksichtigt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden auch dahinterliegende Teile beschädigt. Ein Gutachten berücksichtigt Faktoren wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert und Restwert, die in einem einfachen Kostenvoranschlag oft nicht erfasst werden.

  • Als Bagatellschäden gelten meist Schäden mit voraussichtlichen Reparaturkosten unter 750 Euro. Ob ein Gutachten notwendig ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

    Bei solchen geringfügigen Schäden ist ein ausführliches Gutachten oft nicht erforderlich; ein Kostenvoranschlag der Werkstatt kann ausreichend sein.

    Bei Unsicherheiten ist es jedoch ratsam, einen Gutachter zu konsultieren, um sicherzustellen, dass keine versteckten Schäden übersehen werden.

  • Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren zu lassen. Sie können den Schaden auch auf Basis des Gutachtens fiktiv abrechnen und sich den ermittelten Betrag auszahlen lassen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie nur bei tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erstattungsfähig ist.

  • Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht fahrbereit ist, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung. Alternativ können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen.

    Die gegnerische Versicherung erstattet die Kosten für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung, sofern die Anmietung oder der Nutzungsausfall erforderlich und nachweisbar ist. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung.

  • Für die Erstellung eines Gutachtens benötigt der Sachverständige in der Regel folgende Unterlagen:

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)

    • Unfallbericht oder Unfallskizze

    • Ihre Kontaktdaten und die des Unfallgegners

    • Ggf. vorhandene Fotos vom Unfallort und den Schäden

    • Vorgangsnummer ggf. Tagebuchnummer der Polizei

    • Angaben zu den entsprechenden Versicherung

    Diese Dokumente helfen dabei, den Schaden umfassend und korrekt zu bewerten.